Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen der LSA Lubes Services GmbH & Co. KG (Stand Oktober 2020) Dokument als PDF herunterladen 1. Geltungsbereich (a) Die nachfolgenden Bedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der LSA Lubes Services GmbH & Co. KG („Verkäuferin“) an ihre Kunden („Käufer“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. (b) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Geschäft mit der Verkäuferin abschließt, welches nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetz). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Geschäft abschließt, welches zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Bestellungen unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne dieser AGB sind Bestellungen, die der Verbraucher bei der Verkäuferin online, per E-Mail, Telefon oder Brief/Telefax tätigt. 2. Vertragsschluss (a) Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Sie beinhalten die Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebotes. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Bei einer Bestellung durch Verbraucher per Fernkommunikationsmitteln wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. In dieser Bestellbestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Übermittlung einer gesonderten Kaufbestätigung binnen einer Frist von vier Werktagen. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gilt die Rechnung als Annahmeerklärung, sofern keine anderweitige schriftliche Kaufbestätigung der Verkäuferin erfolgt. (b) Der Käufer kann diese AGB vor Vertragsschluss unter www.lsa.at abrufen, drucken und speichern. Sie werden zudem dem Käufer, der Verbraucher ist, als Anhang zur Kaufbestätigung übersandt. 3. Qualität, Liefermenge (a) Die Verkäuferin schuldet nur Produkte handelsüblicher Qualität. Die Beschaffenheit richtet sich vorrangig nach der zwischen Verkäuferin und Käufer schriftlich getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist für die Beschaffenheit die Beschreibung in der Kaufbestätigung der Verkäuferin maßgeblich oder fehlt auch eine Kaufbestätigung, die Beschreibung im Lieferschein der Verkäuferin. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. (b) Für die Mengenfeststellung ist bei Abholung im Kundenauftrag das auf der Versandstelle (Lager o.ä.) durch Wiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend. Bei Anlieferung im Tankwagen ist die Menge maßgebend, die durch dessen Messvorrichtung angezeigt wird. Abweichungen von der Tankwagenmessung kann der Käufer durch sonstige, exakte Messeinrichtungen nachweisen. 4. Gefahrübergang (a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern der Käufer Unternehmer ist, erfolgt beim Versendungskauf der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person. (b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 5. Liefertermine und –fristen, Lieferungsbeeinträchtigungen (a) Ist der Käufer Unternehmer, sind Lieferfristen der Verkäuferin Circa-Fristen. Ist der Käufer Verbraucher und ist die Bestellung unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erfolgt, stellt die Verkäuferin diesem eine Information zur Verfügung, bis zu welchem Termin sie sich zur Lieferung verpflichtet. Ist der Käufer Unternehmer, sind Teillieferungen gestattet, soweit sie für den Käufer verwendbar sind, die vollständige Belieferung des Käufers sichergestellt ist und ihm dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Ist der Käufer Verbraucher, ist die Verkäuferin zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. (b) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Terrorattacken, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos („Höhere Gewalt„). Bei höherer Gewalt verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum, den das durch die höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Verkäuferin ist verpflichtet, dem Käufer ein auf höherer Gewalt beruhendes Leistungshindernis anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Dauert das durch die höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis länger als 4 (vier) Wochen an, sind Verkäuferin und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (c) Über den Fall höherer Gewalt in Ziffer 5 (b) hinaus, haftet die Verkäuferin auch nicht für Lieferverzögerungen, die dadurch verursacht sind, dass die Verkäuferin trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts ihrerseits – gleich aus welchem Grund – ohne ihr Verschulden nicht oder nicht richtig von ihren Lieferanten beliefert wird. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer unverzüglich anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer auf dessen Verlangen abzutreten. Daneben bleibt der Käufer im Fall des Verzuges berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 6. Abnahme (a) Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. (b) Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden. (c) Der Käufer beachtet bei Abholung der Kaufsache alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Lagerung und Transport der Kaufsache. Er muss zudem die Anweisungen der Verkäuferin am Abholort befolgen. 7. Preise (a) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise inkl. Mineralölsteuer, Zoll und Tarif für Erdölbevorratung bzw. ähnlicher Abgaben, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Gegenüber Verbrauchern enthält der Preis auch die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. (b) Ändern sich nach Vertragsschluss die Transport-, Lager- oder Umschlagskosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet oder verringern bzw. erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis entsprechend angepasst. Ist der Käufer Verbraucher, gilt vorstehende Regelung nur, wenn Verkäuferin und Käufer bei Vertragsschluss vereinbaren, dass zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen sollen oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Die Verkäuferin wird dem Käufer Änderungen des Preises unter Bekanntgabe der Gründe für die Preiserhöhung mitteilen. Sollte sich der Preis um mehr als 3 % erhöhen, steht dem Käufer unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, ein Rücktrittsrecht zu. Dieses ist auszuüben durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Information über die Preisanpassung. 8. Mängelansprüche (a) Ist der Käufer Unternehmer, hat die Verkäuferin bei Vorliegen eines Mangels die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansonsten steht das Wahlrecht dem Käufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (b) Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich, substantiiert Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. (c) Ist die Kaufsache mit Sachen des Käufers ununterscheidbar vermengt oder vermischt, so sind die Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht der Käufer beweist, dass ein Mangel seine Ursache in der Kaufsache hat. Ist der Käufer Verbraucher und zeigt sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. (d) Zur Prüfung des Mangels werden Verkäuferin und Käufer in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Kaufsache ziehen, bei Holzpellets drei Kilogramm. (e) Der Käufer hat bei Beanstandungen etwaige Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z.B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten. (f) Der Regressanspruch nach § 933 b AGBG und § 12 PHG ist ausgeschlossen. 9. Haftung (a) Die Haftung der Verkäuferin ist außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (b) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aus Produkthaftung oder einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt. (c) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin sowie für deren persönliche Haftung. 10. Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung (a) Kaufpreiszahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort fällig, im Übrigen innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt. (b) Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt in diesem Fall erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist der Käufer Unternehmer und ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart, so ist die Vorabinformation auf einen Tag verkürzt. (c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte berechtigt, wenn der Käufer Unternehmer ist, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Anknüpfungszinssatz der österreichischen Nationalbank gem. § 456 UGB) zu berechnen. (d) Ist der Käufer Unternehmer, kann die Verkäuferin alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer in Verzug ist, vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist, ein vereinbartes Kreditlimit überschritten wird oder er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11) ergebenden Pflichten verletzt hat. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist der Käufer Verbraucher, gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, wenn (i) der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, (ii) der Käufer dabei bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Barzahlungspreis der Ware in Verzug ist und (iii) die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. (e) Ist der Käufer Unternehmer, ist er nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten. (f) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ist der Käufer Unternehmer, ist die Verkäuferin zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB), insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften, gegenüber dem Käufer zustehen. Verbraucher sind zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen der Verkäuferin berechtigt, wenn sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen. (g) Ist der Käufer Unternehmer, kann er nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ist der Käufer Verbraucher, so kann er Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern und soweit diese auf demselben Vertrag beruhen wie die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer. 11. Eigentumsvorbehalt (a) Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung. (b) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen. (c) Ist der Käufer Unternehmer, darf er die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Der Käufer verpflichtet sich einen entsprechenden Buchvermerk zu setzen. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird. (d) Ist der Käufer Unternehmer, ermächtigt die Verkäuferin den Käufer – vorbehaltlich eines Widerrufs – die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zur Verfügung stellt, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (e) Wird die Kaufsache mit anderen Waren Dritter vermischt oder vermengt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an dem neuen Erzeugnis der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Kaufsache zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung oder Vermengung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt, im Verhältnis zu dem Bruttorechnungswert der Waren des Käufers zu. Ziffer 11 (a) bis (d) gelten in gleicher Weise für das entstehende Erzeugnis wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen. (f) Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend. 12. Verjährung Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln (ein) Jahr nach Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Verkäuferin. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 13. Datenschutz (a) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Käufer verarbeitet die Verkäuferin neben unternehmensbezogenen Daten auch personenbezogene Daten des Käufers. (b) Die Verkäuferin verarbeitet die Kontaktdaten des Käufers und/oder der Beschäftigten des Käufers, wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. (b) Datenschutzgrund-verordnung („DSGVO“) zum Zwecke der Vertragserfüllung, Erstellung von Angeboten, der geschäftlichen Korrespondenz, Rechnungsstellung sowie Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Darüber hinaus werden die Kontaktdaten in einer Kundendatenbank der Verkäuferin zu Marketingzwecken gespeichert. Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten über die Vertragserfüllung hinaus zur Pflege der Kunden- und Geschäftsbeziehung im Rahmen eines berechtigten Interesses der Verkäuferin nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. (f) DSGVO verarbeitet. (c) Die Verkäuferin verarbeitet die personenbezogenen Daten des Käufers, solange sie für die zuvor genannten Zwecke erforderlich sind und soweit dies aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. (c) DSGVO). (d)Der Käufer ist jederzeit berechtigt, von der Verkäuferin Auskunft über die zu seiner Person bei der Verkäuferin gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO), unter den Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO deren Berichtigung, unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO deren Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO die Einschränkung deren Verarbeitung zu verlangen. Unbeschadet weitergehender Rechte steht dem Käufer auch ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. (e) Weitere Informationen zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung der Verkäuferin können den Datenschutzhinweisen auf deren Internetseite entnommen werden. 14. Verschiedenes (a) Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen, denen diese AGB zugrunde liegen, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Verkäuferin vereinbart. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. (b) Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). (c) Soweit gegenüber Unternehmern bei Vertragsabschluss auf bestimmte INCOTERMS ohne Jahresangabe verwiesen wird, gilt die jeweils aktuelle Fassung als vereinbart.